Satzung


 

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geselligkeitsverein Nienhagen" und hat seinen Sitz in Detmold - Nienhagen. Er ist mit der Bezeichnung "Heimat- und Geselligkeitsverein Nienhagen e.V." in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen. Der Verein ist Ortsverein des Lippischen Heimatbund e.V.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Heimat- und Geselligkeitsverein Nienhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rücklagen sind für Anschaffungen und Instandhaltung von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein fördert die Heimatpflege, den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, das Verständnis für die Geschichte Nienhagens und den dörflichen Zusammenhalt seiner Bewohner in Verbindung mit dem Lippischen Heimatbund e.V. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch gesellige Beziehungen der Mitglieder untereinander, Vereinsveranstaltungen verschiedener Art, Dorffeste, Wanderungen, Fahrten, Informationen und Vorträge. Der Verein unterhält gute Beziehungen zu anderen Vereinen, ist aber politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unter Anerkennung der Satzung den Vereinszweck bejaht. Die Mitglieder sind zugleich ordentliche Mitglieder im Lippischen Heimatbund e.V. mit all seinen Rechten und Pflichten. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern gemacht werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein in jeder Hinsicht in seinen Bestrebungen zu unterstützen und sich auch an Gemeinschaftsarbeiten im Verein zu beteiligen. Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss aus dem Verein führen (vgl. § 6 Abs. b).

§ 5 Beitritt neuer Mitglieder
Der Beitritt neuer Mitglieder, gegen deren Lebenswandel keine Bedenken bestehen, kann jederzeit schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Begründung dem Antragsteller mitzuteilen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet :
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Geschäftsjahresschluss schriftlich zu erklären. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Jahr ist nicht möglich
b) durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des Vorstands
    Θ Bei Schädigung der Bestrebungen oder des Ansehens des Vereins
    Θ Bei Nichtbeachtung der Satzung oder der Beschlüsse der
        Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes

    Θ Bei Beitragsrückstand von länger als sechs Monaten und nach zweimaliger
        Mahnung

    Θ durch den Kassenführer
c) durch Auflösung des Vereins oder
d) durch Ableben des Mitglieds. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert ein
    Mitglied alle Rechte im Verein.


§ 7 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er orientiert sich an dem Beitrag, der jährlich an den Lippischen Heimatbund abgeführt wird (§ 7 der Satzung des LHB). Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Dabei ist die bargeldlose Zahlungsweise, insbesondere die Ermächtigung zum Zahlungseinzug, anzustreben.

§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Gruppen und ggf. der Festausschuss.

§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie umfasst alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Kalendervierteljahr als ordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung statt. Im übrigen kann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der 1.Vorsitzende beruft die ordentlichen Mitgliederversammlungen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher ein. Der Lippische Heimatbund soll hierzu eingeladen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können kurzfristig einberufen werden. Sie haben die gleichen Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung geschieht in allen Fällen durch schriftliche Einladung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. c) Wahl des Vorstands d) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

§ 12 Anträge
Beschlüsse Anträge der Mitglieder zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge, die erst bei der Jahreshauptversammlung eingereicht werden, bedürfen der außerordentlichen Mitgliederversammlungen können, falls die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde, bei der Versammlung eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die Unterstützungspflicht. Beschlüsse werden durch Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein vom Versammlungsleiter zu ziehendes Los. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei einer Verhinderung der 2. Vorsitzende, sonst ein von der Versammlung aus ihrer Mitte zu wählender Versammlungsleiter.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift beurkundet. Eine Niederschrift ist über jede Mitgliederversammlung anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 14 Vorstand
Der Vorstand vertritt die Mitglieder in den laufenden Amtsgeschäften. Er gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Beisitzer. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem der Leiter des Festausschusses sowie die Leiter der einzelnen Gruppen. Sachkundige Personen und Mitglieder mit Sonderfunktionen können nach Bedarf zu beiden hinzugezogen werden. Vorstand im inne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines ein Vorsitzender sein muss. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Er kann gewisse Vereinsgeschäfte Ausschüssen übertragen. Für einzelne Aufgabengebiete können Fachwarte bestellt werden.

§ 15 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, im ersten Vereinsjahr jedoch nur für 1 Jahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Mitgliederversammlung bei Zweidrittel-Mehrheit widerruflich. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen. Die Vertraulichkeit kann sich aus der Natur der Sache oder aus einem ausdrücklichen Vorbehalt dessen ergeben, der dem Vorstand eine Mitteilung machte.

§ 16 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2.Vorsitzenden einberufen. Sie sollen in der Regel bei Erfordernis stattfinden. Eine Vorstandssitzung ist gleichfalls einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorsitzende entscheidet, ob nur der geschäftsführende oder auch der erweiterte Vorstand an den Sitzungen teilnimmt, oder ob noch andere sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Stimmrecht haben nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden bei einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schriftführer oder bei seiner Verhinderung ein aus der Mitte des Vorstands gewähltes Mitglied hat von jeder Vorstandssitzung eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind in der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen. Die Erledigung dringender Vereinsgeschäfte bedarf der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende sein muss.

§ 17 Gruppen des Vereins
Der Verein unterhält mehrere Vereinsgruppen, die je nach Bedarf vermehrt, vermindert oder zusammengelegt werden können. Anlässlich von Vereinsveranstaltungen kann ein Festausschuss gebildet werden. Die einzelnen Gruppen können nach eigenem Ermessen Veranstaltungen durchführen. Alle Vorhaben sind dem Vorstand anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung. Die Gruppen wählen aus ihrer Mitte je einen Sprecher für Sitzungen des Erweiterten Vorstandes. Ein aktives Vereinsmitglied kann mehreren Gruppen angehören.

§ 18 Ehrungen
Auf Beschluss des Vorstandes wird bei Mitgliedern und bei Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, eine besondere Ehrung vorgenommen.

§ 19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.

§ 20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Vier-Fünftel-Mehrheit der Versammlungsteilnehmer. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Lippischen Heimatbund e.V. Schließt sich der Verein aus besonderen Gründen einem anderen Verein mit gleichem Vereinszweck an, so das Vermögen der neuen Gemeinschaft zugeordnet werden.

§ 21 Schlussbestimmungen
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des Lippischen Heimatbundes e.V. Alle vollzahlenden Mitglieder des Vereins erhalten eine Ausfertigung dieser Satzung.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende Satzung tritt am 04.05.1985 in Kraft.
Die auf der Gründungsversammlung beschlossenen vorläufigen Bestimmungen enden mit Ablauf des 03.05.1985.
Detmold - Nienhagen, den 03.05.1985

Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit ist in der gesamten Satzung auf die ausdrückliche Verwendung der weiblichen Anredeform verzichtet worden.