§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geselligkeitsverein Nienhagen" und hat seinen Sitz
in Detmold - Nienhagen. Er ist mit der Bezeichnung "Heimat- und Geselligkeitsverein Nienhagen e.V." in das Vereinsregister beim Amtsgericht Detmold eingetragen. Der Verein ist Ortsverein des
Lippischen Heimatbund e.V.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Heimat- und Geselligkeitsverein Nienhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rücklagen sind für Anschaffungen und Instandhaltung von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu verwenden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt
werden.
§ 3 Zweck und Aufgaben
Der Verein fördert die Heimatpflege, den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, das Verständnis für die Geschichte Nienhagens und den
dörflichen Zusammenhalt seiner Bewohner in Verbindung mit dem Lippischen Heimatbund e.V. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch gesellige Beziehungen der Mitglieder untereinander,
Vereinsveranstaltungen verschiedener Art, Dorffeste, Wanderungen, Fahrten, Informationen und Vorträge. Der Verein unterhält gute Beziehungen zu anderen Vereinen, ist aber politisch, konfessionell
und weltanschaulich neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unter Anerkennung der Satzung den Vereinszweck
bejaht. Die Mitglieder sind zugleich ordentliche Mitglieder im Lippischen Heimatbund e.V. mit all seinen Rechten und Pflichten. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
Mitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern gemacht werden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den
Verein in jeder Hinsicht in seinen Bestrebungen zu unterstützen und sich auch an Gemeinschaftsarbeiten im Verein zu beteiligen. Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss aus dem Verein führen (vgl. § 6 Abs. b).
§ 5 Beitritt neuer Mitglieder
Der Beitritt neuer Mitglieder, gegen deren Lebenswandel keine Bedenken bestehen, kann jederzeit
schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist die Begründung dem Antragsteller mitzuteilen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
:
a) durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Geschäftsjahresschluss schriftlich zu
erklären. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Jahr ist nicht möglich
b) durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des
Vorstands
Θ Bei Schädigung der
Bestrebungen oder des Ansehens des Vereins
Θ Bei Nichtbeachtung der
Satzung oder der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes
Θ Bei Beitragsrückstand von länger als sechs Monaten und nach zweimaliger
Mahnung
Θ durch den
Kassenführer
c) durch Auflösung des Vereins
oder
d)
durch Ableben des Mitglieds. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert ein
Mitglied alle Rechte im Verein.
§ 7 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er orientiert sich an dem Beitrag, der jährlich
an den Lippischen Heimatbund abgeführt wird (§ 7 der Satzung des LHB). Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu
entrichten. Dabei ist die bargeldlose Zahlungsweise, insbesondere die Ermächtigung zum Zahlungseinzug, anzustreben.
§ 8
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Gruppen und ggf. der Festausschuss.
§ 10 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie umfasst alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder. Die Mitgliederversammlung
findet alljährlich in der Regel im ersten Kalendervierteljahr als ordentliche Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung statt. Im übrigen kann, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der 1.Vorsitzende beruft die ordentlichen Mitgliederversammlungen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher ein. Der Lippische Heimatbund soll hierzu eingeladen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können kurzfristig einberufen werden. Sie haben die gleichen
Befugnisse wie ordentliche Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die
Einberufung geschieht in allen Fällen durch schriftliche Einladung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig - unabhängig von der Zahl der
Erschienenen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu
überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. c) Wahl des Vorstands d) Entscheidung über die Auflösung des Vereins
§ 12
Anträge
Beschlüsse Anträge der
Mitglieder zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge, die erst bei der Jahreshauptversammlung eingereicht werden,
bedürfen der außerordentlichen Mitgliederversammlungen können, falls die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde, bei der Versammlung eingebracht werden. In diesem Fall entfällt die
Unterstützungspflicht. Beschlüsse werden durch Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ungültigkeit der Versammlungsleiter feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand
mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist derjenige gewählt, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein vom Versammlungsleiter zu ziehendes Los. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende, bei einer
Verhinderung der 2. Vorsitzende, sonst ein von der Versammlung aus ihrer Mitte zu wählender Versammlungsleiter.
§ 13
Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse einer
Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift beurkundet. Eine Niederschrift ist über jede Mitgliederversammlung anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand vertritt die Mitglieder in den laufenden Amtsgeschäften. Er gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Beisitzer. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem der Leiter des
Festausschusses sowie die Leiter der einzelnen Gruppen. Sachkundige Personen und Mitglieder mit Sonderfunktionen können nach Bedarf zu beiden hinzugezogen werden. Vorstand im inne des § 26 BGB
ist der geschäftsführende Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines ein Vorsitzender sein muss. Die Tätigkeit des
Vorstands ist ehrenamtlich. Er kann gewisse Vereinsgeschäfte Ausschüssen übertragen. Für einzelne Aufgabengebiete können Fachwarte bestellt werden.
§ 15 Wahl des
Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, im ersten Vereinsjahr jedoch nur für 1 Jahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt. Die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist durch die Mitgliederversammlung
bei Zweidrittel-Mehrheit widerruflich. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Schweigepflicht über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen. Die Vertraulichkeit kann sich aus der Natur der Sache
oder aus einem ausdrücklichen Vorbehalt dessen ergeben, der dem Vorstand eine Mitteilung machte.
§ 16 Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung dem 2.Vorsitzenden
einberufen. Sie sollen in der Regel bei Erfordernis stattfinden. Eine Vorstandssitzung ist gleichfalls einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies beim Vorsitzenden beantragen. Der
Vorsitzende entscheidet, ob nur der geschäftsführende oder auch der erweiterte Vorstand an den Sitzungen teilnimmt, oder ob noch andere sachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen
werden. Stimmrecht haben nur die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden bei
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schriftführer oder bei seiner
Verhinderung ein aus der Mitte des Vorstands gewähltes Mitglied hat von jeder Vorstandssitzung eine Niederschrift anzufertigen, in die insbesondere die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die
Niederschriften sind in der jeweils nächsten Vorstandssitzung zu verlesen und zu genehmigen. Die Erledigung dringender Vereinsgeschäfte bedarf der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern, von
denen eines der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende sein muss.
§ 17 Gruppen des Vereins
Der Verein unterhält mehrere Vereinsgruppen, die je nach Bedarf vermehrt, vermindert oder zusammengelegt werden können.
Anlässlich von Vereinsveranstaltungen kann ein Festausschuss gebildet werden. Die einzelnen Gruppen können nach eigenem Ermessen Veranstaltungen durchführen. Alle Vorhaben sind dem Vorstand
anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung. Die Gruppen wählen aus ihrer Mitte je einen Sprecher für Sitzungen des Erweiterten Vorstandes. Ein aktives Vereinsmitglied kann mehreren Gruppen
angehören.
§ 18 Ehrungen
Auf Beschluss des Vorstandes wird bei Mitgliedern und bei Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, eine besondere Ehrung
vorgenommen.
§ 19 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.
§ 20 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Vier-Fünftel-Mehrheit der Versammlungsteilnehmer. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Lippischen Heimatbund e.V. Schließt sich der Verein aus besonderen Gründen einem anderen Verein mit gleichem
Vereinszweck an, so das Vermögen der neuen Gemeinschaft zugeordnet werden.
§ 21 Schlussbestimmungen
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Soweit
diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Satzung des Lippischen Heimatbundes e.V. Alle vollzahlenden Mitglieder des Vereins erhalten eine
Ausfertigung dieser Satzung.
§ 22 Inkrafttreten der Satzung
Die hier vorliegende Satzung tritt am 04.05.1985 in Kraft.
Die auf der Gründungsversammlung beschlossenen vorläufigen Bestimmungen enden mit Ablauf des 03.05.1985.
Detmold - Nienhagen, den 03.05.1985
Aus Gründen einer besseren Übersichtlichkeit ist in der gesamten Satzung auf die
ausdrückliche Verwendung der weiblichen Anredeform verzichtet worden.